Geschäftsaufgabe / Nachfolgeregelung
Die Geschäftsaufgabe bzw. die Nachfolgeregelung will sorgfältig geplant sein. Es lohnt sich frühzeitig die verschiedenen mietrechtlichen Möglichkeiten abzuklären, damit die individuell beste Lösung gefunden werden kann.
Neben der klassischen Kündigung des Mietvertrages hat die Geschäftsraummieterschaft die Möglichkeit, das Geschäft einer dritten Partei zu übertragen. In diesem Fall tritt ein*e Dritte*r in das Mietverhältnis ein und übernimmt den Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten. Anders als bei einem vorzeitigen Auszug, bei dem die Mieterschaft einfach eine*n Nachmieter*in vorschlägt, der dann von der Vermieterschaft gewählt werden kann oder auch nicht, ist die Vermieterschaft bei der Geschäftsübertragung verpflichtet, die von der Mieterschaft vorgeschlagenen Drittpartei zu übernehmen. Will der*die Mieter*in den eigenen Kundenstamm und die eigenen Investitionen an die Drittpartei verkaufen, ist dies häufig eine gute Lösung. Das Risiko für die Mieterschaft ist allerdings, dass sie mit der vorgeschlagenen Drittpartei noch längstens 2 Jahre solidarisch haftet. Es lohnt sich deshalb, die dritte Partei sorgfältig zu prüfen.