In Anbetracht der momentanen Notlage ist die Bereitschaft der Vermieterschaft zum gegenseitigen Aushandeln von Lösungen im Interesse der gesamten Gesellschaft – ausserordentliche Umstände verlangen nach ausserordentlichen Lösungen – sicher vorhanden. Suchen Sie auf jeden Fall und frühzeitig das Gespräch mit Ihrer Vermieterschaft und suchen Sie gemeinsam nach einem gangbaren Weg für alle Beteiligten, bevor Sie den Rechtsweg beschreiten. Achtung: Wenn Ihre Vermieterschaft Ihnen anbietet, den Mietzins für die fragliche Zeit zu stunden, lassen Sie sich unbedingt von uns beraten, bevor Sie eine solche Vereinbarung unterzeichnen. Sie laufen sonst im schlimmsten Fall Gefahr, dass damit Ihr Anspruch auf Mietzinsherabsetzung verloren geht.
Sollte es Ihnen momentan noch möglich sein, den Mietzins fristgerecht zu bezahlen, sollten Sie dies weiterhin tun. Bringen Sie jedoch unbedingt einen Vorbehalt dahingehend an, dass Sie den Mietzins nur unter dem Druck der Kündigungsandrohung bezahlen und eine Rückforderung ausdrücklich vorbehalten wird.
Der Umstand, dass Sie aufgrund der notrechtlichen Betriebsbeschränkung durch den Bundesrat Ihr Geschäft momentan nicht betreiben können, stellt unseres Erachtens klar einen Mangel an der Mietsache dar. Die Rechtsprechung hat sich zu dieser Frage in Anbetracht der Aktualität noch nicht geäussert. Grundsätzlich können Sie von der Vermieterschaft eine Mietzinsreduktion verlangen. Dies entbindet Sie jedoch nicht von der Verpflichtung, den Mietzins zu bezahlen. Wichtig ist allerdings, dass Sie der Vermieterschaft diesen Mangel anzeigen. Teilen Sie Ihrer Vermieterschaft per eingeschriebenem Brief mit, dass Sie in Anbetracht der bundesrätlichen Verordnung Ihren Geschäftsraum nicht zweckgemäss nutzen können und legen Sie ihr Ihre finanzielle Notlage dar.
Falls Sie den Mietzins nicht mehr bezahlen können, sollten Sie Ihre Vermieterschaft schriftlich und per Einschreiben kontaktieren. Schildern Sie Ihre Situation und bitten Sie die Vermieterschaft darum, dass sie Ihnen die Miete erlässt. Erlässt Ihnen die Vermieterschaft den Mietzins, so lassen Sie sich das schriftlich bestätigen. Ist Ihre Vermieterschaft nicht bereit, Ihren Mietzins zu erlassen, und stellt sie Ihnen stattdessen eine Zahlungsaufforderung mit einer 30-tägigen Zahlungsfrist mit einer Kündigungsandrohung zu, so sollten Sie innerhalb der 30-tägigen Zahlungsfrist ein Mietzinsherabsetzungsgesuch bei der zuständigen Schlichtungsbehörde einreichen. Lassen Sie sich dafür unbedingt von uns beraten.
Zieht die Vermieterschaft die Kündigung durch, so sollten Sie diese nicht einfach hinnehmen. Fechten Sie die Kündigung an! Das müssen Sie innert 30 Tagen nach Erhalt der Kündigung oder, wenn Sie die Kündigung mangels Zustellung durch den Postboten bei der Poststelle abholen müssen, innert 30 Tagen ab dem ersten Tag der Abholfrist bei der zuständigen Schlichtungsbehörde tun. Nach Erhalt der Kündigung sollten Sie sich sofort eingehend vom Mieterinnen- und Mieterverband beraten lassen.
In der Stadt Zürich gilt für den zweiten Lockdown die sogenannte «Drei-Drittels-Lösung»: Die Stadt Zürich übernimmt einen Drittel der Miete, sofern sich Mieter- und Vermieterschaft einigen, je einen weiteren Drittel zu tragen. Mehr Informationen dazu gibt es hier.