Wann ist das Handelsgericht zuständig?
Gemäss einem neueren Gerichtsentscheid fallen mietrechtliche Streitigkeiten, sofern es um einen Geschäftsmietvertrag geht und die Parteien (Mieter*in und Vermieter*in) im Handelsregister eingetragen sind grundsätzlich in die Zuständigkeit des Handelsgerichts.
Dies bedeutet für Mieter*innen, die im Handelsregister eingetragen sind: Sie müssen genau abklären, welches Gericht bzw. welche Behörde zuständig ist. Mit «normalen» mietrechtlichen Klagen, wie Forderungsklagen müssen sie sich direkt ans Handelsgericht wenden. Anders ist es mit sogenannten Streitigkeiten im mietrechtlichen «Kernbereich», wie Kündigung, Erstreckung oder Prozesse mit einem Streitwert von unter CHF 30'000 etc., diese Klagen gehen weiterhin an die Schlichtungsbehörde für Mietangelegenheiten. Der Weg über das Handelsgericht ist für die Mieter*innen meist eine Einschränkung, da eine zweite kantonale Instanz entfällt und das Verfahren vor Handelsgericht bereits in der ersten Instanz kostenpflichtig ist.